AGB NOBIX Digital Solutions GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der NOBIX Digital Solutions GmbH

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für jeden Vertrag zwischen der NOBIX Digital Solutions GmbH („NOBIX“ oder „Auftragnehmer“) und dem jeweiligen Kunden ("Kunde", Kunde und NOBIX jeweils einzeln die „Partei“ und zusammen die „Parteien“) bei der Erbringung von Werk- und Dienstleistungen für den Kunden („Services“), den Kauf oder die Vermietung von Hardwarekomponenten (die „Hardware“), den Kauf, die Vermietung oder die Anpassung von Softwarekomponenten („Software"), die Bereitstellung von Software-as-a-Service („SaaS“) und die Vermittlung von Verträgen mit Dritten.

1.2. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

1.3. Etwaige Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Sie werden auch dann nicht Bestandteil des Vertrages zwischen den Parteien, wenn der Auftragnehmer der Verwendung der Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen hat. Abweichungen von diesen AGB gelten nur, wenn der Auftragnehmer diese ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.

1.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die AGB jederzeit zu ändern. Der Kunde wird hiervon schriftlich oder per E-Mail in Kenntnis gesetzt und hat das Recht, innerhalb eines (1) Monats nach der Mitteilung den geänderten AGB in Bezug auf die laufenden Dauerschuldverhältnisse zu widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb dieser Frist, so bestehen die Dauerschuldverhältnisse nach den geänderten AGB fort. Widerspricht der Kunde fristgerecht, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem (1) Monat zum Monatsende zu kündigen.

 

2. Vertragsschluss

Jedes Angebot des Auftragnehmers wird dem Kunden in schriftlicher Form (d.h. per Brief, Fax oder E-Mail) unterbreitet. In Prospekten und anderem Werbematerial enthaltene Angebote und Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich.

3. Leistungserbringung durch den Auftragnehmer; Bereitstellung von Software

3.1. Leistungsfristen oder -termine sind nur verbindlich, wenn sie in Schriftform zwischen den Parteien vereinbart werden.

3.2. Die Einhaltung der Leistungsfristen oder -termine durch den Auftragnehmer setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten und -obliegenheiten des Kunden voraus.

3.3. Der Auftragnehmer ist zu Teilleistungen berechtigt, sofern dies für den Kunden nicht unzumutbar ist.

3.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistung ganz oder teilweise durch Dritte zu erbringen bzw. erbringen zu lassen.

3.5. Wenn die Leistung nach einer vom Kunden gewünschten Spezifikation zu erbringen ist, bleibt dem Auftragnehmer das Recht vorbehalten, Änderungen an der Spezifikation der Leistungen vorzunehmen, wenn diese erforderlich sind, um die gesetzlichen Regelungen einzuhalten oder wenn die Änderung die Qualität der Leistung nicht wesentlich beeinträchtigt.

3.6. Sofern der Vertrag die Lieferung und Überlassung von Software auf Dauer oder auf Zeit zum Gegenstand hat, wird die Software dem Kunden in maschinenlesbarem Objektcode inklusive der zugehörigen Dokumentation auf einem Datenträger oder als Download zur Verfügung gestellt. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung, Offenlegung oder Nutzung des Quell- bzw. Sourcecodes.

3.7. Sofern der Vertrag die Bereitstellung von Cloud Services (z.B. Software-as-a-Service) zum Gegenstand hat, wird die Software dem Kunden in der jeweils aktuellen Version über das Internet zum Zugriff mittels einer Clientsoftware oder eines Webbrowsers zur Verfügung gestellt.

 

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1. Der Kunde hat alle in seiner Sphäre liegenden Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung zu schaffen, insbesondere alle zur Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Softwarelizenzen, Zugangsdaten, Registrierungsschlüssel und Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen, die erforderlichen technischen Voraussetzungen (insbesondere einen Remote-Zugriff auf das IT-System des Kunden, eine ggf. notwendige Produktregistrierung und einen Administratoren-Zugang zum Netzwerk und den IT-Systemen des Kunden sowie elektrischen Strom) zu schaffen, den Auftragnehmer zeitnah über den Bestand und vor Änderungen in seiner IT-Umgebung zu informieren, etwaige Zugangsdaten sicher aufzubewahren und nicht an Unberechtigte weiterzugeben und einen festen Ansprechpartner beim Kunden, der unmittelbar zu Entscheidungen befugt oder in der Lage ist, diese unverzüglich herbeizuführen, festzulegen und dem Auftragnehmer mitzuteilen sowie bei Leistungen vor Ort beim Kunden ungehinderten Zugang zu den Räumlichkeiten, in denen die Leistungen zu erbringen sind, zu gewähren und einen geeigneten Büroraum mit Telefon- und Internetzugang bereitzustellen.

4.2. Soweit nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist, ist der Kunde für die Sicherung seiner Daten allein verantwortlich. Sofern die Leistungen des Auftragnehmers einen Zugriff auf das IT-System des Kunden erfordern, hat der Kunde mindestens einmal pro Woche eine dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Sicherung der für den Betrieb der Software erforderlichen Daten sowie der Betriebssystem-Umgebung vorzunehmen. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Verlust von Daten, soweit der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde es unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

 

5. Vertragslaufzeit und -beendigung

5.1. Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit des Vertrags verlängert sich der Vertrag um zwölf (12) Monate („Verlängerungszeitraum“), wenn er nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit oder des jeweiligen Verlängerungszeitraums gekündigt wird.

5.2. Eine ordentliche Kündigung des Vertrags vor Ablauf der Vertragslaufzeit bzw. des jeweiligen Verlängerungszeitraums ist ausgeschlossen.

5.3. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

5.3.1. Wenn eine Partei wiederholt oder schwerwiegend gegen wesentliche Pflichten des Vertrags verstößt und diesen Verstoß trotz schriftlicher Abmahnung nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von fünfundvierzig (45) Tagen nach Erhalt der Abmahnung vollständig beseitigt.

5.3.2. Wenn der Kunde die Software unbefugt einem Dritten überlässt oder das Urheberrecht an der Software verletzt.

5.3.3. Wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung für mehr als zwei (2) Monate in Verzug ist oder die Einstellung seiner Zahlungen erklärt.

5.3.4. Wenn sich die Vermögensverhältnisse einer Partei wesentlich verschlechtert haben oder eine solche Verschlechterung droht und der anderen Partei ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist.

5.3.5. Wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partei eröffnet wird oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird und der anderen Partei ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist.

5.4. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

 

6. Vergütungsanpassung

Erhöhen sich nach Vertragsschluss die für die Leistungserbringung maßgeblichen Kosten (insbesondere Material-, Energie-, Transport-, Beschaffungskosten, Wechselkursschwankungen oder Änderungen von Zöllen) aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich und unvorhersehbar, und führt dies zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Auftragnehmers, sind die Parteien verpflichtet, unverzüglich in Verhandlungen über eine angemessene Anpassung der Vergütung einzutreten. Eine wesentliche Kostensteigerung im Sinne dieser Regelung wird vermutet, wenn sich die maßgeblichen Kosten um mehr als 20 % gegenüber der bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Kalkulation erhöhen.

Der Auftragnehmer informiert den Kunden mit einer schriftlichen Ankündigung von einem (1) Monat zum Änderungszeitpunkt. Wird die Vergütung um mehr als fünf (5) Prozent erhöht, kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Zeitpunkt der Erhöhung schriftlich kündigen. Der Auftragnehmer hat die Kostensteigerung nachvollziehbar darzulegen und zu belegen. Er ist verpflichtet, zumutbare Maßnahmen zur Kostenminderung zu ergreifen.

Kommt innerhalb von 30 Tagen ab Beginn der Verhandlungen keine Einigung zustande, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise mit einer Frist von 1 Monat zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind nach den vereinbarten Preisen abzurechnen

Das Recht zur Anpassung oder Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), bleibt unberührt.

 

7. Verkauf von Hardware

Sofern und soweit der Vertrag den Verkauf von Hardware oder anderen Waren zum Gegenstand hat, geht das Risiko der Verschlechterung oder des Untergangs in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem der Auftragnehmer dem Kunden mitteilt, dass die Waren zur Abholung bereitstehen. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor.

 

8. Vermietung von Hard- und Software

Soweit der Vertrag die Vermietung von Hard- und/oder Software zum Gegenstand hat, gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen:

8.1. Der Auftragnehmer wird die Hard- bzw. Software für die Dauer der Vertragslaufzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand halten und auftretende Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen. Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich anzuzeigen. Maßnahmen, die der Auftragnehmer im Rahmen der Instandhaltungspflicht trifft, werden nicht gesondert vergütet. Von der Instandhaltungspflicht ausgenommen ist die Anpassung der Software an geänderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Weiterentwicklungen, wie insbesondere Änderungen der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassungen an den Funktionsumfang von Konkurrenzprodukten oder die Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten.

8.2. Eine Untervermietung der Hard- bzw. Software durch den Kunden ist ausgeschlossen.

8.3.  Der Kunde darf keine Änderungen an der Hardware vornehmen.

8.4. Der Kunde ist verpflichtet, die Hardware sorgfältig zu behandeln und einschließlich Zubehör (z.B. Anschlusskabel, Handbücher) am Ende der Vertragslaufzeit bzw. eines etwaigen Verlängerungszeitraums in einem gereinigten, ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand unter Berücksichtigung der vertragsgemäßen Abnutzung zurückzugeben. Eine automatische Verlängerung des Vertrages durch Weiternutzung der Hardware ist ausgeschlossen; § 545 BGB findet keine Anwendung. Gibt der Kunde die Hardware nicht zurück, kann der Auftragnehmer für die Dauer der Vorenthaltung nach seiner Wahl die vorher vereinbarte Miete oder eine ortsübliche Miete als Entschädigung verlangen.

8.5. Der Kunde ist verpflichtet, die Hardware für die Dauer der Vertragslaufzeit bzw. eines etwaigen Verlängerungszeitraums auf eigene Kosten gegen Zerstörung und Beschädigung, gegen höhere Gewalt (insbesondere durch Feuer, Wasser und Umwelteinflüsse) und Diebstahl durch eine Haftpflichtversicherung zu versichern. Der Kunde tritt hiermit, soweit gesetzlich zulässig, alle Ansprüche aus den vorgenannten Versicherungsverträgen sowie alle Schadensersatzansprüche wegen Verlust oder Beschädigung der Hardware an den Auftragnehmer ab.

 

9. Werk- und Dienstleistungen

Soweit der Vertrag Werk- und/oder Dienstleistungen einschließlich der Anpassung von Software zum Gegenstand hat, gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen:

9.1. Grundsätzlich ist der Auftragnehmer nur zur Leistung der versprochenen Dienste, nicht zur Herstellung eines Werkes verpflichtet. Der Abschluss eines Werkvertrags bedarf der besonderen individuellen schriftlichen Vereinbarung.

9.2. Bei Werkverträgen gilt das Werk als abgenommen, wenn der Kunde es nicht innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach schriftlicher Fertigstellungsanzeige des Auftragnehmers unter Angabe konkreter Mängel schriftlich zurückweist oder – sofern keine Fertigstellungsanzeige des Auftragnehmers erfolgt – wenn der Kunde das Werk in Gebrauch nimmt. Eine Abnahmeverweigerung ist nur bei wesentlichen Mängeln berechtigt, die die Tauglichkeit des Werks für die gewöhnliche oder vertraglich vorausgesetzte Verwendung aufheben oder erheblich mindern. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.

9.3. Soweit eine Abrechnung nach Aufwand vereinbart ist, ohne dass die Höhe von Stundensätzen ausdrücklich festgelegt wurde, wird pro Person und angefangener Stunde Arbeitszeit ein Stundensatz von EUR 180 netto berechnet.

9.4. Die Stundensätze beziehen sich auf Arbeitsleistungen, die von Montag bis Freitag (mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz des Auftragnehmers) in der Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr erbracht werden. Arbeitsleistungen, die an diesen Tagen vor 7.00 Uhr oder nach 19.00 Uhr sowie an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen am Sitz des Auftragnehmers erbracht werden, sind mit dem 2-fachen des Stundensatzes zu vergüten. Arbeitsleistungen, die an Samstagen erbracht werden, sind mit dem 1,5-fachen des Stundensatzes zu vergüten.

9.5. Sofern die Leistungserbringung eine Reisetätigkeit von Mitarbeitenden des Auftragnehmers erfordert, ist der Auftragnehmer berechtigt, zusätzlich zur vereinbarten Vergütung die Erstattung der angefallenen Reisekosten zu verlangen.

 

10. Zahlungsbedingungen

Soweit nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist, gelten die nachfolgenden Zahlungsbedingungen.

10.1. Die Vergütung für einmalige Leistungen wird dem Kunden nach Erbringung der jeweiligen Leistung in Rechnung gestellt.

10.2. Die Vergütung für wiederkehrende Leistungen wird dem Kunden vorschüssig zu Beginn der vereinbarten Abrechnungsperiode (i.d.R. ein (1) Monat) in Rechnung gestellt.

10.3. Das Zahlungsziel beträgt vierzehn (14) Tage ab Rechnungsdatum.

10.4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Auftragnehmer anerkannt sind.

 

11. Gewährleistung

11.1. Verlangt der Kunde Nacherfüllung, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach eigener Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern – bzw. im Fall eines Werkvertrags – ein neues Werk herzustellen.

11.2. Die Verjährungsfrist für etwaige Gewährleistungsansprüche beträgt zwölf (12) Monate. Gewährleistungsansprüche für Mängel an gebrauchten Sachen sind ausgeschlossen. Sofern und soweit der Vertrag die Vermietung von Hard- und/oder Software zum Gegenstand hat, ist eine verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene oder angelegte Mängel ist ausgeschlossen.

11.3. Beim Kauf von Hardware und/oder Software hat der Kunde die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unverzüglich schriftlich beim Auftragnehmer zu rügen. Unterlässt der Kunde die Mängelanzeige, gilt die Ware als genehmigt. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss der Kunde diesen unverzüglich nach der Entdeckung rügen; andernfalls gilt die Waren auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

 

12. Haftung und höhere Gewalt

Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern nicht nachfolgend in Ziffern 12.1-12.6 etwas anderes bestimmt ist.

12.1. Der Auftragnehmer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für

12.1.1. Schäden, die der Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht,

12.1.2. Schäden, deren Nichteintritt der Auftragnehmer garantiert hat,

12.1.3. Schäden, die auf einem arglistig von dem Auftragnehmer verschwiegenen Mangel beruhen,

12.1.4. Schäden, für die der Auftragnehmer nach dem Produkthaftungsgesetz einstandspflichtig ist,

12.1.5. Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die von dem Auftragnehmer zu vertreten sind.

12.2. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer wie folgt: Beruht der Schaden auf der Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte (sog. Kardinalpflicht), ist die Haftung auf vertragstypische, d.h. bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbare, Schäden begrenzt.

12.3. Beruht der Sach- oder Vermögensschaden auf der leicht fahrlässigen Verletzung einer Vertragspflicht, die keine Kardinalpflicht im Sinne von Ziffer 12.2 darstellt, ist die Haftung ausgeschlossen.

12.4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten für alle Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer haftet weiterhin nicht für die grob fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten durch einfache, nicht leitende Erfüllungsgehilfen.

12.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen, wenn die Nichterfüllung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Höhere Gewalt liegt vor, wenn eine äußere Einwirkung vorliegt, die außerhalb der Kontrolle des Auftragnehmers, außergewöhnlich und unvermeidbar ist, wie z.B. bei Betriebsstörungen, Streik, Unruhen, Krieg, Angriff, Naturkatastrophen, politischen Unruhen, Pandemien, behördlichen Anordnungen und sonstigen unabwendbaren Ereignissen. Der Auftragnehmer hat den Kunden unverzüglich über das Vorliegen höherer Gewalt zu informieren. Solange höhere Gewalt vorliegt, ist der Auftragnehmer von der Erfüllung seiner Verpflichtungen und möglichen Ansprüchen wegen Vertragsverletzung befreit. Erfüllt der Auftragnehmer seine Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt für einen Zeitraum von mehr als hundertzwanzig (120) Tagen nicht, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurücktreten.

12.6. Wenn Dienstleistungen vom Auftragnehmer gemäß einer vom Kunden vorgegebenen Spezifikation erbracht werden sollen, stellt der Kunde den Auftragnehmer von allen Verlusten, Schäden, Kosten und Ausgaben frei, die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme wegen Verletzung eines Patents, Urheberrechts, Geschmacksmusters, Markenrechts oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte, die sich aus der Umsetzung einer Spezifikation des Kunden durch den Auftragnehmer ergibt, zuerkannt werden oder ihm entstehen oder zu deren Zahlung er sich verpflichtet hat.

 

13. Datenschutz

13.1. Die Parteien verpflichten sich, hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten die Bestimmungen der einschlägigen Gesetze in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten.

13.2. Die Parteien werden sich gegenseitig über zwingende Vorgaben des anwendbaren Datenschutzrechts informieren und, soweit notwendig, der anderen Partei entsprechende Anweisungen geben, damit diese die datenschutzrechtlichen Vorgaben einhält.

13.3. Die Parteien erklären sich bereit, bei Bedarf zusätzliche Vereinbarungen abzuschließen, die die Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften gewährleisten.

 

14. Vertraulichkeit

14.1. „Vertrauliche Informationen" sind alle Informationen, die von den Parteien oder von einer Partei als vertraulich erklärt werden, sowie generell alle Informationen und Daten in Papierform, in mündlicher oder elektronischer Form, wie z. B. technische oder geschäftliche Daten, Dokumente oder Kenntnisse sowie auch Prototypen, die die Parteien im Zusammenhang mit ihrer Vereinbarung austauschen.

14.2. Für die Dauer der Vereinbarung und für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren danach, verpflichtet sich jede Partei, vertrauliche Informationen nur zum Zwecke der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen oder zur Ausübung der vertraglich gewährten Rechte zu verwenden. Sie werden Dritten nicht zugänglich gemacht bzw. nur denjenigen Mitarbeitern oder Mitarbeitern der mit der Partei verbundenen Unternehmen oder denjenigen, die im Namen der Partei und/oder der mit ihr verbundenen Berater handeln, die sie im Zusammenhang mit der Vereinbarung der Parteien benötigen und zur Einhaltung einer dieser Ziffer 14 entsprechenden Vertraulichkeitsvereinbarung verpflichtet sind, sofern sie nicht durch einen Arbeits- oder Beratervertrag an eine allgemeine Vertraulichkeitsvereinbarung gebunden sind. Bevor eine Partei vertrauliche Informationen an ein mit ihr verbundenes Unternehmen oder ein Beratungsunternehmen weitergibt, muss sie sicherstellen, dass eine entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarung mit dem verbundenen Unternehmen oder dem Beratungsunternehmen besteht.

14.3. Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für vertrauliche Informationen, die

14.3.1. zum Zeitpunkt der Offenlegung gegenüber der empfangenden Partei veröffentlicht oder auf andere Weise der Öffentlichkeit allgemein zugänglich war; oder

14.3.2. nach der Offenlegung gegenüber der empfangenden Partei veröffentlicht oder der Öffentlichkeit allgemein zugänglich gemacht wurde, es sei denn, die empfangende Partei hat gegen die Vereinbarung der Parteien oder diese AGB verstoßen; oder

14.3.3. der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung durch die offenlegende Partei bereits bekannt war und von der empfangenden Partei nicht auf andere Weise von der offenlegenden Partei unter Geltung von Vertraulichkeitsverpflichtungen erworben wurde; oder

14.3.4. zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung der Parteien von der empfangenden Partei von einem Dritten erworben wurde, der das Recht hat, sie der empfangenden Partei offenzulegen, ohne dass dieser Dritte seine Verpflichtungen gegenüber der offenlegenden Partei verletzt hat, oder

14.3.5. unabhängig von den im Rahmen der Vertragsbeziehung von der empfangenden Partei durchgeführten Arbeiten entwickelt wurden.

14.4. Jeder Verstoß gegen die genannten Pflichten durch einen Berater oder Angestellten einer der Parteien oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens ist einem Verstoß dieser Partei gleichgestellt.

14.5. Drei (3) Monate nach dem Ende der Laufzeit der Vereinbarung kann die betraute Partei von der empfangenden Partei schriftlich die unverzügliche Vernichtung oder Rückgabe aller vertraulichen Informationen in Papierform und/oder elektronischer Form und aller Kopien davon sowie gegebenenfalls von Prototypen, die ausgetauscht wurden, verlangen, sofern dies nicht gegen gesetzliche Regelungen verstößt. Die empfangende Partei bestätigt der betrauten Partei die Rückgabe oder Vernichtung schriftlich innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Eingang der Anfrage.

14.6. Presseveröffentlichungen der Parteien sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei zulässig.

 

15. Geistiges Eigentum

15.1. Die Nutzung von Software- und Hardware unterliegt den jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers. Der Kunde ist verpflichtet, diese Lizenzbestimmungen einzuhalten.

15.2. Sofern der Vertrag die Lieferung und Überlassung von Software auf Dauer zum Gegenstand hat und vertraglich nicht etwas anderes bestimmt ist, erhält der Kunde ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht, die Software bestimmungsgemäß für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen. Der Kunde ist zur Vervielfältigung der Software nur berechtigt, soweit dies für den bestimmungsgemäßen Gebrauch oder zur Erstellung einer Sicherungskopie notwendig ist. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software oder Teile davon Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Eine Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ist nur zulässig, wenn der Kunde zugleich alle ihm verbleibenden Kopien der Software löscht bzw. vollständig unbrauchbar macht und der Dritte sich verpflichtet, im Fall einer Veräußerung der Software dieselben Regeln einzuhalten, wie sie dem Kunden obliegen.

15.3. Sofern der Vertrag die Lieferung und Überlassung von Software auf Zeit zum Gegenstand hat und vertraglich nicht etwas anderes bestimmt ist, erhält der Kunde für die Dauer des Vertrages ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht, die Software bestimmungsgemäß für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software oder Teile davon Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

15.4. Sofern der Vertrag die Bereitstellung von Cloud Services (z.B. Software-as-a-Service) zum Gegenstand hat und vertraglich nicht etwas anderes bestimmt ist, erhält der Kunde für die Dauer des Vertrages ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht, die Software mittels Zugriffs über einen Browser bestimmungsgemäß für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software oder Teile davon unentgeltlich oder entgeltlich Dritten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen.

15.5. Das Urheberrecht an für den Kunden entwickelten Softwarespezifikationen steht im Verhältnis der Parteien ausschließlich dem Auftragnehmer zu. Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechende Spezifikationen insbesondere für eigene Softwareentwicklungen und Aufträge von Dritten zu nutzen.

15.6. Erhält der Kunde Kenntnis davon, dass die Verwendung der Produkte angeblich die Schutzrechte eines Dritten verletzt, so hat er den Auftragnehmer hiervon unverzüglich zu unterrichten, dem Auftragnehmer die Entscheidung über die Abwehr der Ansprüche überlassen und dem Auftragnehmer alle zur Verteidigung gegen einen solchen Anspruch vorhandenen und vernünftigerweise erforderlichen Informationen und Unterstützungshandlungen zur Verfügung stellen.

15.7. Reverse Engineering oder Back Engineering oder ein anderer Prozess des Rückbaus der Produkte durch den Kunden zur Analyse und Offenlegung von Funktionsweise, Design, Architektur oder zur Gewinnung von sonstigem Wissen ist nicht zulässig, soweit nicht zwingendes Urheberrecht in Bezug auf Software für einzelne Handlungen des Beobachtens, Untersuchens, Testens bzw. des Dekompilierens Abweichendes regelt.

 

16. Schlussbestimmungen

16.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

16.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist der Sitz des Auftragnehmers.

16.3. Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages sind nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Dies gilt auch für Änderungen des Schriftformerfordernisses selbst.

16.4. Mündliche Vereinbarungen oder Nebenabreden bestehen nicht.

16.5. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall werden die Parteien die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck und der Intention der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

AGB NOBIX München GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der NOBIX München GmbH

Ansprechpartner

Name: Samuel Castaño
Funktion: Geschäftsführung
T: +49 9073 83–157
E: samuel.castano@nobix-group.de

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in dem Dokument die männliche Sprachform bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen verwendet. Dies impliziert jedoch keine Benachteiligung des weiblichen oder diversen Geschlechts, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein.
Da dieses Dokument interne Informationen beinhaltet, darf es ohne schriftliche Genehmigung der Geschäftsführung, weder an andere Personen außerhalb des NOBIX elektronisch weitergeleitet, auf eine andere Art weiterverteilt, noch kopiert werden.
Falls Sie das Dokument fälschlicherweise erhalten haben, kontaktieren sie bitte umgehend die

NOBIX München GmbH
Postalische Anschrift:
Industriestraße 18
89423 Gundelfingen
Telefon +49 9073 83–0
E-Mail info@NOBIX-group.de

 

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für jeden Vertrag zwischen der NOBIX München GmbH („NOBIX“ oder „Auftragnehmer“) und dem jeweiligen Kunden ("Kunde", Kunde und NOBIX jeweils einzeln die „Partei“ und zusammen die „Parteien“) bei der Erbringung von Werk- und Dienstleistungen für den Kunden („Services“), den Kauf oder die Vermietung von Hardwarekomponenten (die „Hardware“), den Kauf, die Vermietung oder die Anpassung von Softwarekomponenten („Software"), die Bereitstellung von Software-as-a-Service („SaaS“) und die Vermittlung von Verträgen mit Dritten.

1.2. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

1.3. Etwaige Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Sie werden auch dann nicht Bestandteil des Vertrages zwischen den Parteien, wenn der Auftragnehmer der Verwendung der Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen hat. Abweichungen von diesen AGB gelten nur, wenn der Auftragnehmer diese ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.

1.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die AGB jederzeit zu ändern. Der Kunde wird hiervon schriftlich oder per E-Mail in Kenntnis gesetzt und hat das Recht, innerhalb eines (1) Monats nach der Mitteilung den geänderten AGB in Bezug auf die laufenden Dauerschuldverhältnisse zu widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb dieser Frist, so bestehen die Dauerschuld-verhältnisse nach den geänderten AGB fort. Widerspricht der Kunde fristgerecht, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem (1) Monat zum Monatsende zu kündigen.

2. Vertragsschluss

Jedes Angebot des Auftragnehmers wird dem Kunden in schriftlicher Form (d.h. per Brief, Fax oder E-Mail) unterbreitet. In Prospekten und anderem Werbematerial enthaltene Angebote und Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich.

3. Leistungserbringung durch den Auftragnehmer; Bereitstellung von Software

3.1. Leistungsfristen oder -termine sind nur verbindlich, wenn sie in Schriftform zwischen den Parteien vereinbart werden.

3.2.Die Einhaltung der Leistungsfristen oder -termine durch den Auftragnehmer setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten und -obliegenheiten des Kunden voraus.

3.3. Der Auftragnehmer ist zu Teilleistungen berechtigt, sofern dies für den Kunden nicht unzumutbar ist.

3.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistung ganz oder teilweise durch Dritte zu erbringen bzw. erbringen zu lassen.

3.5. Wenn die Leistung nach einer vom Kunden gewünschten Spezifikation zu erbringen ist, bleibt dem Auftragnehmer das Recht vorbehalten, Änderungen an der Spezifikation der Leistungen vorzunehmen, wenn diese erforderlich sind, um die gesetzlichen Regelungen einzuhalten oder wenn die Änderung die Qualität der Leistung nicht wesentlich beeinträchtigt.

3.6. Sofern der Vertrag die Lieferung und Überlassung von Software auf Dauer oder auf Zeit zum Gegenstand hat, wird die Software dem Kunden in maschinenlesbarem Objektcode inklusive der zugehörigen Dokumentation auf einem Datenträger oder als Download zur Verfügung gestellt. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung, Offenlegung oder Nutzung des Quell- bzw. Sourcecodes.

3.7.Sofern der Vertrag die Bereitstellung von Cloud Services (z.B. Software-as-a-Service) zum Gegenstand hat, wird die Software dem Kunden in der jeweils aktuellen Version über das Internet zum Zugriff mittels einer Clientsoftware oder eines Webbrowsers zur Verfügung gestellt.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1. Der Kunde hat alle in seiner Sphäre liegenden Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung zu schaffen, insbesondere alle zur Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Softwarelizenzen, Zugangsdaten, Registrierungsschlüssel und Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen, die erforderlichen technischen Voraussetzungen (insbesondere einen Remote-Zugriff auf das IT-System des Kunden, eine ggf. notwendige Produktregistrierung und einen Administratoren-Zugang zum Netzwerk und den IT-Systemen des Kunden sowie elektrischen Strom) zu schaffen, den Auftragnehmer zeitnah über den Bestand und vor Änderungen in seiner IT-Umgebung zu informieren, etwaige Zugangsdaten sicher aufzubewahren und nicht an Unberechtigte weiterzugeben und einen festen Ansprechpartner beim Kunden, der unmittelbar zu Entscheidungen befugt oder in der Lage ist, diese unverzüglich herbeizuführen, festzulegen und dem Auftragnehmer mitzuteilen sowie bei Leistungen vor Ort beim Kunden ungehinderten Zugang zu den Räumlichkeiten, in denen die Leistungen zu erbringen sind, zu gewähren und einen geeigneten Büroraum mit Telefon- und Internetzugang bereitzustellen.

4.2. Soweit nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist, ist der Kunde für die Sicherung seiner Daten allein verantwortlich. Sofern die Leistungen des Auftragnehmers einen Zugriff auf das IT-System des Kunden erfordern, hat der Kunde mindestens einmal pro Woche eine dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Sicherung der für den Betrieb der Software erforderlichen Daten sowie der Betriebssystem-Umgebung vorzunehmen. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Verlust von Daten, soweit der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde es unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

5. Vertragslaufzeit und -beendigung

5.1. Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit des Vertrags verlängert sich der Vertrag um zwölf (12) Monate („Verlängerungszeitraum“), wenn er nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit oder des jeweiligen Verlängerungszeitraums gekündigt wird.

5.2. Eine ordentliche Kündigung des Vertrags vor Ablauf der Vertragslaufzeit bzw. des jeweiligen Verlängerungszeitraums ist ausge-schlossen.

5.3. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

5.3.1. Wenn eine Partei wiederholt oder schwerwiegend gegen wesentliche Pflichten des Vertrags verstößt und diesen Verstoß trotz schriftlicher Abmahnung nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von fünfundvierzig (45) Tagen nach Erhalt der Abmahnung vollständig beseitigt.

5.3.2. Wenn der Kunde die Software unbefugt einem Dritten überlässt oder das Urheberrecht an der Software verletzt.

5.3.3. Wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung für mehr als zwei (2) Monate in Verzug ist oder die Einstellung seiner Zahlungen erklärt.

5.3.4. Wenn sich die Vermögensverhältnisse einer Partei wesentlich verschlechtert haben oder eine solche Verschlechterung droht und der anderen Partei ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist.

5.3.5. Wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partei eröffnet wird oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird und der anderen Partei ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist.

5.4. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

6. Vergütungsanpassung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung nach einer Vertragslaufzeit von zwölf (12) Monaten nach billigem Ermessen zu ändern (d.h. zu erhöhen oder zu ermäßigen), wenn und soweit sich Kosten, die auf Umständen außerhalb seines Einflussbereichs beruhen (wie z.B. Wechselkursschwankungen, Währungsregulierung, Änderung von Zöllen, erheblicher Anstieg der Material- oder Arbeitskosten oder anderer Herstellungskosten), derart geändert haben, dass die Parteien bei Neuabschluss des Vertrags eine Anpassung des bestehenden Vergütungsniveaus (mindestens in Höhe von +/- 2 %) vornehmen würden. Der Auftragnehmer informiert den Kunden mit einer schriftlichen Ankündigung von einem (1) Monat zum Änderungszeitpunkt. Wird die Vergütung um mehr als fünf (5) Prozent erhöht, kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Zeitpunkt der Erhöhung schriftlich kündigen.

7. Verkauf von Hardware

Sofern und soweit der Vertrag den Verkauf von Hardware oder anderen Waren zum Gegenstand hat, geht das Risiko der Verschlechte-rung oder des Untergangs in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem der Auftragnehmer dem Kunden mitteilt, dass die Waren zur Abholung bereitstehen. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor.

8. Vermietung von Hard- und Software

Soweit der Vertrag die Vermietung von Hard- und/oder Software zum Gegenstand hat, gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen:

8.1. Der Auftragnehmer wird die Hard- bzw. Software für die Dauer der Vertragslaufzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand halten und auftretende Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen. Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich anzuzeigen. Maßnahmen, die der Auftragnehmer im Rahmen der Instandhaltungspflicht trifft, werden nicht gesondert vergütet. Von der Instandhaltungspflicht ausgenommen ist die Anpassung der Software an geänderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Weiterentwicklungen, wie insbesondere Änderungen der Hard-ware oder des Betriebssystems, Anpassungen an den Funktionsumfang von Konkurrenzprodukten oder die Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten.

8.2. Eine Untervermietung der Hard- bzw. Software durch den Kunden ist ausgeschlossen.

8.3. Der Kunde darf keine Änderungen an der Hardware vornehmen.

8.4. Der Kunde ist verpflichtet, die Hardware sorgfältig zu behandeln und einschließlich Zubehör (z.B. Anschlusskabel, Handbücher) am Ende der Vertragslaufzeit bzw. eines etwaigen Verlängerungszeitraums in einem gereinigten, ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand unter Berücksichtigung der vertragsgemäßen Abnutzung zurückzugeben. Eine automatische Verlängerung des Vertrages durch Weiternutzung der Hardware ist ausgeschlossen; § 545 BGB findet keine Anwendung. Gibt der Kunde die Hardware nicht zurück, kann der Auftragnehmer für die Dauer der Vorenthaltung nach seiner Wahl die vorher vereinbarte Miete oder eine ortsübliche Miete als Entschädigung verlangen.

8.5. Der Kunde ist verpflichtet, die Hardware für die Dauer der Vertragslaufzeit bzw. eines etwaigen Verlängerungszeitraums auf eigene Kosten gegen Zerstörung und Beschädigung, gegen höhere Gewalt (insbesondere durch Feuer, Wasser und Umwelteinflüsse) und Diebstahl durch eine Haftpflichtversicherung zu versichern. Der Kunde tritt hiermit, soweit gesetzlich zulässig, alle Ansprüche aus den vorgenannten Versicherungsverträgen sowie alle Schadensersatzansprüche wegen Verlust oder Beschädigung der Hardware an den Auftragnehmer ab.

9. Werk- und Dienstleistungen

Soweit der Vertrag Werk- und/oder Dienstleistungen einschließlich der Anpassung von Software zum Gegenstand hat, gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen:

9.1. Grundsätzlich ist der Auftragnehmer nur zur Leistung der versprochenen Dienste, nicht zur Herstellung eines Werkes verpflich-tet. Der Abschluss eines Werkvertrags bedarf der besonderen individuellen schriftlichen Vereinbarung.

9.2. Bei Werkverträgen gilt das Werk als abgenommen, wenn der Kunde es nicht innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach schriftlicher Fertigstellungsanzeige des Auftragnehmers unter Angabe konkreter Mängel schriftlich zurückweist oder – sofern keine Fertigstellungsanzeige des Auftragnehmers erfolgt – wenn der Kunde das Werk in Gebrauch nimmt. Eine Abnahmeverweigerung ist nur bei wesentlichen Mängeln berechtigt, die die Tauglichkeit des Werks für die gewöhnliche oder vertraglich vorausgesetzte Verwendung aufheben oder erheblich mindern. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.

9.3.Soweit eine Abrechnung nach Aufwand vereinbart ist, ohne dass die Höhe von Stundensätzen ausdrücklich festgelegt wurde, wird pro Person und angefangener Stunde Arbeitszeit ein Stundensatz von EUR 180 netto berechnet.

9.4. Die Stundensätze beziehen sich auf Arbeitsleistungen, die von Montag bis Freitag (mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz des Auftragnehmers) in der Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr erbracht werden. Arbeitsleistungen, die an diesen Tagen vor 7.00 Uhr oder nach 19.00 Uhr sowie an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen am Sitz des Auftragnehmers erbracht werden, sind mit dem 2-fachen des Stundensatzes zu vergüten. Arbeitsleistungen, die an Samstagen erbracht werden, sind mit dem 1,5-fachen des Stundensatzes zu vergüten.

9.5. Sofern die Leistungserbringung eine Reisetätigkeit von Mitarbeitenden des Auftragnehmers erfordert, ist der Auftragnehmer berechtigt, zusätzlich zur vereinbarten Vergütung die Erstattung der angefallenen Reisekosten zu verlangen.

10. Zahlungsbedingungen

Soweit nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist, gelten die nachfolgenden Zahlungsbedingungen.

10.1. Die Vergütung für einmalige Leistungen wird dem Kunden nach Erbringung der jeweiligen Leistung in Rechnung gestellt.

10.2. Die Vergütung für wiederkehrende Leistungen wird dem Kunden vorschüssig zu Beginn der vereinbarten Abrechnungsperiode (i.d.R. ein (1) Monat) in Rechnung gestellt.

10.3. Das Zahlungsziel beträgt vierzehn (14) Tage ab Rechnungsdatum.

10.4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenforderungen rechtskräftig festge-stellt, unbestritten oder von dem Auftragnehmer anerkannt sind.

11. Gewährleistung

11.1. Verlangt der Kunde Nacherfüllung, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach eigener Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern – bzw. im Fall eines Werkvertrags – ein neues Werk herzustellen.

11.2. Die Verjährungsfrist für etwaige Gewährleistungsansprüche beträgt zwölf (12) Monate. Gewährleistungsansprüche für Mängel an gebrauchten Sachen sind ausgeschlossen. Sofern und soweit der Vertrag die Vermietung von Hard- und/oder Software zum Gegenstand hat, ist eine verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene oder angelegte Mängel ist ausgeschlossen.

11.3. Beim Kauf von Hardware und/oder Software hat der Kunde die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unverzüglich schriftlich beim Auftragnehmer zu rügen. Unterlässt der Kunde die Mängelanzeige, gilt die Ware als genehmigt. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss der Kunde diesen unverzüglich nach der Entdeckung rügen; andernfalls gilt die Waren auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

12. Haftung und höhere Gewalt

Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern nicht nachfolgend in Ziffern 12.1-12.6 etwas anderes bestimmt ist.

12.1. Der Auftragnehmer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für

12.1.1. Schäden, die der Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht,

12.1.2. Schäden, deren Nichteintritt der Auftragnehmer garantiert hat,

12.1.3. Schäden, die auf einem arglistig von dem Auftragnehmer verschwiegenen Mangel beruhen,

12.1.4. Schäden, für die der Auftragnehmer nach dem Produkthaftungsgesetz einstandspflichtig ist,

12.1.5. Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die von dem Auftragnehmer zu vertreten sind.

12.2. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer wie folgt: Beruht der Schaden auf der Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte (sog. Kardinalpflicht), ist die Haftung auf vertragstypische, d.h. bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbare, Schäden begrenzt.

12.3. Beruht der Sach- oder Vermögensschaden auf der leicht fahrlässigen Verletzung einer Vertragspflicht, die keine Kardinalpflicht im Sinne von Ziffer 12.2 darstellt, ist die Haftung ausgeschlossen.

12.4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten für alle Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer haftet weiterhin nicht für die grob fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten durch einfache, nicht leitende Erfüllungsgehilfen.

12.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen, wenn die Nichterfüllung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Höhere Gewalt liegt vor, wenn eine äußere Einwirkung vorliegt, die außerhalb der Kontrolle des Auftragnehmers, außergewöhnlich und unvermeidbar ist, wie z.B. bei Betriebsstörungen, Streik, Unruhen, Krieg, Angriff, Naturkatastrophen, politischen Unruhen, Pandemien, behördlichen Anordnungen und sonstigen unabwendbaren Ereignissen. Der Auftragnehmer hat den Kunden unverzüglich über das Vorliegen höherer Gewalt zu informieren. Solange höhere Gewalt vorliegt, ist der Auftragnehmer von der Erfüllung seiner Verpflichtungen und möglichen Ansprüchen wegen Vertragsverletzung befreit. Erfüllt der Auftragnehmer seine Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt für einen Zeitraum von mehr als hundertzwanzig (120) Tagen nicht, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurücktreten.

12.6. Wenn Dienstleistungen vom Auftragnehmer gemäß einer vom Kunden vorgegebenen Spezifikation erbracht werden sollen, stellt der Kunde den Auftragnehmer von allen Verlusten, Schäden, Kosten und Ausgaben frei, die dem Auftragnehmer im Zusammen-hang mit einer Inanspruchnahme wegen Verletzung eines Patents, Urheberrechts, Geschmacksmusters, Markenrechts oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte, die sich aus der Umsetzung einer Spezifikation des Kunden durch den Auftragnehmer ergibt, zuerkannt werden oder ihm entstehen oder zu deren Zahlung er sich verpflichtet hat.

13. Datenschutz

13.1. Die Parteien verpflichten sich, hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten die Bestimmungen der einschlägigen Gesetze in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten.

13.2. Die Parteien werden sich gegenseitig über zwingende Vorgaben des anwendbaren Datenschutzrechts informieren und, soweit notwendig, der anderen Partei entsprechende Anweisungen geben, damit diese die datenschutzrechtlichen Vorgaben einhält.

13.3. Die Parteien erklären sich bereit, bei Bedarf zusätzliche Vereinbarungen abzuschließen, die die Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften gewährleisten.

14. Vertraulichkeit

14.1.
„Vertrauliche Informationen" sind alle Informationen, die von den Parteien oder von einer Partei als vertraulich erklärt werden, sowie generell alle Informationen und Daten in Papierform, in mündlicher oder elektronischer Form, wie z. B. technische oder geschäftliche Daten, Dokumente oder Kenntnisse sowie auch Prototypen, die die Parteien im Zusammenhang mit ihrer Vereinbarung austauschen.

14.2. Für die Dauer der Vereinbarung und für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren danach, verpflichtet sich jede Partei, vertrauliche Informationen nur zum Zwecke der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen oder zur Ausübung der vertraglich gewährten Rechte zu verwenden. Sie werden Dritten nicht zugänglich gemacht bzw. nur denjenigen Mitarbeitern oder Mitarbeitern der mit der Partei verbundenen Unternehmen oder denjenigen, die im Namen der Partei und/oder der mit ihr verbundenen Berater handeln, die sie im Zusammenhang mit der Vereinbarung der Parteien benötigen und zur Einhaltung einer dieser Ziffer 14 entsprechenden Vertraulichkeitsvereinbarung verpflichtet sind, sofern sie nicht durch einen Arbeits- oder Beratervertrag an eine allgemeine Vertraulichkeitsvereinbarung gebunden sind. Bevor eine Partei vertrauliche Informationen an ein mit ihr verbundenes Unternehmen oder ein Beratungsunternehmen weitergibt, muss sie sicherstellen, dass eine entsprechende Vertraulichkeitsver-einbarung mit dem verbundenen Unternehmen oder dem Beratungsunternehmen besteht.

14.3. Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für vertrauliche Informationen, die

14.3.1. zum Zeitpunkt der Offenlegung gegenüber der empfangenden Partei veröffentlicht oder auf andere Weise der Öffentlichkeit allgemein zugänglich war; oder

14.3.2. nach der Offenlegung gegenüber der empfangenden Partei veröffentlicht oder der Öffentlichkeit allgemein zugänglich gemacht wurde, es sei denn, die empfangende Partei hat gegen die Vereinbarung der Parteien oder diese AGB verstoßen; oder

14.3.3. der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung durch die offenlegende Partei bereits bekannt war und von der empfangenden Partei nicht auf andere Weise von der offenlegenden Partei unter Geltung von Vertraulichkeitsverpflichtungen erworben wurde; oder

14.3.4. zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung der Parteien von der empfangenden Partei von einem Dritten erworben wurde, der das Recht hat, sie der empfangenden Partei offenzulegen, ohne dass dieser Dritte seine Verpflichtungen gegenüber der offenlegenden Partei verletzt hat, oder

14.3.5. unabhängig von den im Rahmen der Vertragsbeziehung von der empfangenden Partei durchgeführten Arbeiten entwickelt wurden.

14.4. Jeder Verstoß gegen die genannten Pflichten durch einen Berater oder Angestellten einer der Parteien oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens ist einem Verstoß dieser Partei gleichgestellt.

14.5. Drei (3) Monate nach dem Ende der Laufzeit der Vereinbarung kann die betraute Partei von der empfangenden Partei schriftlich die unverzügliche Vernichtung oder Rückgabe aller vertraulichen Informationen in Papierform und/oder elektronischer Form und aller Kopien davon sowie gegebenenfalls von Prototypen, die ausgetauscht wurden, verlangen, sofern dies nicht gegen gesetzliche Regelungen verstößt. Die empfangende Partei bestätigt der betrauten Partei die Rückgabe oder Vernichtung schriftlich innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Eingang der Anfrage.

14.6. Presseveröffentlichungen der Parteien sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei zulässig.

15. Geistiges Eigentum

15.1. Die Nutzung von Software- und Hardware unterliegt den jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers. Der Kunde ist verpflichtet, diese Lizenzbestimmungen einzuhalten.

15.2. Sofern der Vertrag die Lieferung und Überlassung von Software auf Dauer zum Gegenstand hat und vertraglich nicht etwas anderes bestimmt ist, erhält der Kunde ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht, die Software bestimmungsgemäß für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen. Der Kunde ist zur Vervielfältigung der Software nur berechtigt, soweit dies für den bestimmungsgemäßen Gebrauch oder zur Erstellung einer Sicherungskopie notwendig ist. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software oder Teile davon Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Eine Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ist nur zulässig, wenn der Kunde zugleich alle ihm verbleibenden Kopien der Software löscht bzw. vollständig unbrauchbar macht und der Dritte sich verpflichtet, im Fall einer Veräußerung der Software dieselben Regeln einzuhalten, wie sie dem Kunden obliegen.

15.3. Sofern der Vertrag die Lieferung und Überlassung von Software auf Zeit zum Gegenstand hat und vertraglich nicht etwas anderes bestimmt ist, erhält der Kunde für die Dauer des Vertrages ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht, die Soft-ware bestimmungsgemäß für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software oder Teile davon Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

15.4. Sofern der Vertrag die Bereitstellung von Cloud Services (z.B. Software-as-a-Service) zum Gegenstand hat und vertraglich nicht etwas anderes bestimmt ist, erhält der Kunde für die Dauer des Vertrages ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht, die Software mittels Zugriffs über einen Browser bestimmungsgemäß für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software oder Teile davon unentgeltlich oder entgeltlich Dritten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen.

15.5. Das Urheberrecht an für den Kunden entwickelten Softwarespezifikationen steht im Verhältnis der Parteien ausschließlich dem Auftragnehmer zu. Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechende Spezifikationen insbesondere für eigene Softwareentwicklungen und Aufträge von Dritten zu nutzen.

15.6. Erhält der Kunde Kenntnis davon, dass die Verwendung der Produkte angeblich die Schutzrechte eines Dritten verletzt, so hat er den Auftragnehmer hiervon unverzüglich zu unterrichten, dem Auftragnehmer die Entscheidung über die Abwehr der Ansprü-che überlassen und dem Auftragnehmer alle zur Verteidigung gegen einen solchen Anspruch vorhandenen und vernünftiger-weise erforderlichen Informationen und Unterstützungshandlungen zur Verfügung stellen.

15.7. Reverse Engineering oder Back Engineering oder ein anderer Prozess des Rückbaus der Produkte durch den Kunden zur Analyse und Offenlegung von Funktionsweise, Design, Architektur oder zur Gewinnung von sonstigem Wissen ist nicht zulässig, soweit nicht zwingendes Urheberrecht in Bezug auf Software für einzelne Handlungen des Beobachtens, Untersuchens, Testens bzw. des Dekompilierens Abweichendes regelt.

16. Schlussbestimmungen

16.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

16.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist der Sitz des Auftragnehmers.

16.3. Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages sind nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Dies gilt auch für Änderungen des Schriftformerfordernisses selbst.

16.4. Mündliche Vereinbarungen oder Nebenabreden bestehen nicht.

16.5. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall werden die Parteien die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck und der Intention der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.